Ja. Gemäß §286 BGB hat der Schuldner dem Gläubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies gilt auch für die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltsbüros.
Ja. Gemäß §286 BGB hat der Schuldner dem Gläubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies gilt auch für die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltsbüros.